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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Im Folgenden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der x-cellent technologies GmbH, Rosenkavalierplatz 10, 81925 München.

§ 1 Gegenstand des Vertrages, Vertragsschluss

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der x-cellent regeln die Erbringung von x-cellent–Leistungen gemäß dem vertraglich festgelegten Leistungsumfang.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Leistungen der x-cellent werden vertraglich als Werkleistungen oder als Dienstleistungen erbracht. Bei Werkleistungen ist die x-cellent für die Steuerung, das Management und die Überwachung der Leistungserbringung sowie die erzielten Ergebnisse verantwortlich. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Kunden. Die x-cellent erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung; für die dabei vom Kunden angestrebten und erzielten Ergebnisse bleibt der Kunde selbst verantwortlich.
  4. x-cellent wird ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages nur abgeben oder das verbindliche Angebot des Kunden nur akzeptieren, wenn der Kunde ein Unternehmen oder eine Person ist, die in Ausübung ihres Handelsgeschäfts oder Berufs tätig ist.
  5. Die x-cellent hält sich an ihr Angebot vier Wochen gebunden. Die x-cellent behält sich vor, Angebote des Kunden innerhalb einer Frist von vier Wochen anzunehmen.
  6. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht aus diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schrift- oder Textformerfordernis.

§2 Planungs- und Ausführungsbedingungen, Endtermin, Abnahme

  1. Der Vertrag enthält eine Leistungsbeschreibung und kann weitere Planungs- und Ausführungsbedingungen, eine Festlegung der Funktion und Spezifikation (Leistungsmerkmale) und Angaben über zur Verwendung kommende Teile, Geräte, Programme und sonstige erforderlichen Erzeugnisse enthalten.
  2. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen sowie einen geplanten oder festen Endtermin für die Fertigstellung und Abnahme von Werkleistungen vereinbaren.
  3. Bei Werkleistungen wird die x-cellent dem Kunden zum Endtermin, soweit im Leistungsumfang vereinbart, die Erfüllung der Leistungsmerkmale nach festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Kunden bereitzustellender Testdaten und Testszenarien in einem Abnahmetest nachweisen. Der Kunde wird die Leistungen nach Fertigstellung und ggf. erforderlichem Abnahmetest unverzüglich abnehmen. Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung der x-cellent zur Fehlerbeseitigung gemäß dem Abschnitt „Mängelhaftung“ bleibt unberührt. Sollten innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Fertigstellung vom Kunden keine erheblichen Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien x-cellent schriftlich mitgeteilt werden, so gilt die Leistung als abgenommen.
  4. Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Produkte (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen und beachtet die Vorgaben von x-cellent.
  5. Der Auftraggeber unterstützt die x-cellent bei der Auftragserfüllung im erforderlichem Umfang unentgeltlich, in dem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt und an Spezifikationen, Tests, Abnahmen usw. mitwirkt. Er gewährt der x-cellent unmittelbar und mittels Datenübertragung Zugang zu Hard- und Software. Seine wesentlichen Belange sind dabei zu wahren, insbesondere beachtet die x-cellent den Datenschutz.
  6. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, welcher Ansprechpartner für x-cellent wird und dazu ermächtigt sein muss, die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Kundenbetreuer von x-cellent.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Leistungen werden je nach vertraglicher Vereinbarung zu dem im Vertrag aufgeführten Festpreis oder auf Zeitbasis berechnet. Die Vergütung ist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung jeweils im Falle einer Vergütung nach Zeitaufwand nach Leistungserbringung mit Rechnungsstellung fällig.
  2. Reisekosten und sonstige Spesen sind im Festpreis nicht enthalten und werden zusätzlich nach den steuerlich erlaubten Höchstsätzen berechnet.
  3. Im Vertrag angegebene Schätzpreise für Leistungen auf Zeitbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls die x-cellent im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Kunden davon benachrichtigen.
  4. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
  5. Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Vereinbarungen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  6. x-cellent ist zur elektronischen Rechnungsstellung berechtigt.
  7. Der Kunde kann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 4 Unteraufträge, Übertragung auf Kooperationspartner, Abtretung

  1. Die x-cellent kann zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer beauftragen.
  2. x-cellent kann Verträge auf einen x-cellent Kooperationspartner übertragen, wenn auf diese Möglichkeit schon im Individualvertrag hingewiesen wurde.
  3. Im Übrigen bedarf eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus einem Vertrag der vorherigen Zustimmung des Kunden und der x-cellent.

§ 5 Vertrauliche Informationen, Datenschutz

  1. Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln.
  2. Wenn eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden erfolgen soll, schließen der Kunde und x-cellent eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung. Dazu wird x-cellent dem Kunden das Muster für die Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung zukommen lassen. Wenn der Kunde die Verarbeitung personenbezogener Daten beabsichtigt, ist er verpflichtet, die AVV auszufüllen und unterschrieben an x-cellent zurückzusenden.
  3. Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weitergeben.
  4. Die x-cellent verpflichtet ihre Mitarbeiter und Unterauftragnehmer nach § 53 Bundesdatenschutzgesetz auf das Datengeheimnis. Auf Wunsch des Kunden wird hierüber ein schriftlicher Nachweis erbracht.

§ 6 Übernahme von Mitarbeitern, Direktbeauftragung

  1. Übernimmt der Kunde im Zusammenhang mit einem Projekt einen Mitarbeiter der x-cellent oder einen eingesetzten Subunternehmer als eigenen Arbeitnehmer, so steht x-cellent ein Honorar in Höhe von 20 % des ersten Brutto-Jahresgehaltes dieses Mitarbeiters zu. Zur Berechnung des ersten Jahresbruttoeinkommens werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Zulagen wie etwa geldwerte Vorteile, Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. Dieser Betrag steht x-cellent dann zu, wenn die Anstellung während der Laufzeit des Vertrages oder während der ersten 12 Monate nach Beendigung des Vertrages erfolgt.
  2. Beauftragt der Kunde einen von x-cellent ausgewiesenen oder vermittelten IT-Entwickler oder einen von x-cellent eingesetzten Subunternehmer für ein Projekt als direkt beauftragten Auftragnehmer, hat x-cellent Anspruch auf eine vom Kunden zu zahlende pauschale Provision von jeweils 24.000 EUR pro Jahr, in dem eine solche Direktbeauftragung erfolgt. Diese pauschale Provision entfällt, wenn der Kunde x-cellent den tatsächlichen Umfang der Direktbeauftragung durch Vorlage der vom jeweiligen IT-Entwickler bzw. Subunternehmer in Rechnung gestellten Vergütung nebst Nebenkosten (Fahrgeld, Aufwandsentschädigung etc.) nachweist. In diesem Fall hat der Kunde innerhalb der ersten zwei Jahre ab Beginn der Direktbeauftragung anstelle der Pauschalprovision 20 % des Netto-Auftragswertes der erbrachten Leistungen an x-cellent zu zahlen. Diese Zahlungspflicht entsteht nur, wenn die direkte Inbetriebnahme während der Laufzeit des Vertrages oder in den ersten 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages erfolgt.

§ 7 Eigentumsrecht, Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Materialien im Sinne dieser AGB sind Arbeitsergebnisse, wie z. B. Auswertungen, Planungsunterlagen, Programmmaterial einschließlich zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen und ähnliche Materialien, die für den Kunden aufgrund der vertraglichen Vereinbarung erstellt wurden und dem Kunden gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer und/oder anderer Darstellungsform übergeben werden.
  2. Die x-cellent überträgt dem Kunden vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung an den Materialien das Eigentum, sofern eine Eigentumsübertragung nicht möglich ist, das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht-ausschließliche und unwiderrufliche Nutzungsrecht im Zeitpunkt der Bezahlung der jeweiligen Leistung. Die x-cellent ist jedoch nicht gehindert, Materialien zu entwickeln und Dritten zur Nutzung zu überlassen, welche dem den Kunden ausgelieferten Materialien entsprechen.

§ 8 Laufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag hat die jeweils vereinbarte Laufzeit und ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit kündbar.
  2. Wurde im Vertrag keine Laufzeit vereinbart, ist der Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündbar.
  3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform (z.B. E-Mail) genügt der Schriftform insoweit.
  4. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regeln unberührt.

§ 9 Mindestanforderung

  1. Während der jeweiligen Vertragslaufzeit, insbesondere auch während der Kündigungsfrist ist der Kunde verpflichtet, die Leistungen in dem im Vertrag vorgesehenen Umfang zu dem im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt anzufordern.
  2. Fordert der Kunde die Leistungen nicht wie vertraglich vereinbart an, obwohl x-cellent den Kunden mit einer angemessenen Frist dazu aufgefordert hat, kann x-cellent neben der vereinbarten Vergütung, einen pauschalierten Schadensersatz verlangen. Die Schadenspauschale beträgt 20 % der Vergütung, die für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung angefallen wäre. Es bleibt beiden Parteien der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vorzeitig nach § 648 BGB, kann die x-cellent die ihr nach § 648 S. 2 BGB zustehenden Vergütungsansprüche geltend machen. Abweichend von § 648 S.3 BGB ist x-cellent dann berechtigt, für den noch nicht erbrachten Teil 20 % der auf diesen Teil entfallenden Vergütung zu fordern. Es bleibt beiden Parteien der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Fordert der Kunde die Leistungen nicht wie vertraglich vereinbart an, steht x-cellent ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Die Ansprüche aus § 9 Ziffer 2 und 3 bleiben von einer solchen Kündigung unberührt.

§ 10 Mängelhaftung

  1. x-cellent leistet für Mängel nach ihrer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung (Nacherfüllung).
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß § 11 verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht und kein Schadenersatz statt der gesamten Leistung zu.
  3. Der Kunde muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung bzw. Fertigstellung schriftlich anzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls sind Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
  4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  5. Vorbehaltlich der Regelung in den vorstehenden Ziffern beträgt die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr. Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht, wenn x-cellent grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie in Fällen von x-cellent zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  6. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der expliziten vertraglichen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

§ 11 Haftung

  1. Die x-cellent haftet im Rahmen dieses Vertrages dem Grunde nach nur für Schäden, (a) die die x-cellent oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben bzw. die (b) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch eine Pflichtverletzung der x-cellent oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Die x-cellent haftet ferner, (c) wenn der Schaden durch die Verletzung einer Verpflichtung der x-cellent entstanden ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht).
  2. Die x-cellent haftet in den Fällen des Absatzes 1, Buchstaben (a) und (b) der Höhe nach im Rahmen des gesetzlichen Haftungsumfangs. In anderen Fällen des Absatzes 1 ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Parteien sind sich einig, dass ein Schaden maximal in Höhe von 100.000 EUR pro Schadensfall vertragstypisch vorhersehbar ist. Droht ein höherer Schaden, so ist der Kunde verpflichtet, den Anbieter unverzüglich hierauf aufmerksam zu machen.
  3. In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ist die Haftung des Anbieters unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen.
  4. Die Haftungsregelungen in vorstehenden Absätzen gelten auch für eine persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
  5. Soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der Übernahme einer Garantie oder wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommt, bleibt sie von den vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.

§ 12 Verjährung

Ansprüche von x-cellent auf Vergütung verjähren in fünf Jahren.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Regelungslücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß zu vereinbaren. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass dieser Absatz keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.
  2. Alle Verträge können in deutscher und englischer Sprache geschlossen werden.
  3. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen x-cellent und dem Kunden ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, der Geschäftssitz von x-cellent ausschließlicher Gerichtsstand.
  4. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
  5. Sollte dieser Vertrag in deutscher und in englischer Sprache ausgefertigt werden, geht die deutsche Fassung der englischen Fassung im Falle von Widersprüchen zwischen den beiden Sprachfassungen vor.

Stand: März 2023

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