Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Folgenden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der x-cellent technologies GmbH, Rosenkavalierplatz 10, 81925 München.
§ 1 Gegenstand des Vertrages, Vertragsschluss
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der x-cellent regeln die Erbringung von x-cellent – Leistungen gemäß dem vertraglich festgelegten Leistungsumfang.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Leistungen der x-cellent werden vertraglich als Werkleistungen oder als Dienstleistungen erbracht. Bei Werkleistungen ist die x-cellent für die Steuerung, das Management und die Überwachung der Leistungserbringung sowie die erzielten Ergebnisse verantwortlich. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Kunden. Die x-cellent erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung; für die dabei vom Kunden angestrebten und erzielten Ergebnisse bleibt der Kunde selbst verantwortlich.
- Die x-cellent hält sich an ihr Angebot vier Wochen gebunden. Die x-cellent behält sich vor, Angebote des Kunden innerhalb einer Frist von vier Wochen anzunehmen.
- Vom Vertrag abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
§2 Planungs- und Ausführungsbedingungen, Endtermin, Abnahme
- Der Vertrag enthält die „Beschreibung der Leistungen“, die Planungs- und Ausführungsbedingungen, die Festlegung der Funktion und Spezifikation (Leistungsmerkmale) eines Werkes sowie Angaben über zur Verwendung kommende Teile, Geräte, Programme und sonstige erforderlichen Erzeugnisse.
- Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen sowie einen geplanten oder festen Endtermin für die Fertigstellung und Abnahme von Werkleistungen vereinbaren.
- Bei Werkleistungen wird die x-cellent dem Kunden zum Endtermin, soweit im Leistungsumfang vereinbart, die Erfüllung der Leistungsmerkmale nach festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Kunden bereitzustellender Testdaten und Testszenarien in einem Abnahmetest nachweisen. Der Kunde wird die Leistungen nach Fertigstellung und ggf. erforderlichem Abnahmetest unverzüglich abnehmen. Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung der x-cellent zur Fehlerbeseitigung nach § 8 bleibt unberührt. Sollten innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Fertigstellung vom Kunden keine erheblichen Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien x-cellent schriftlich mitgeteilt werden, so gilt die Leistung als abgenommen.
- Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Produkte (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben der x-cellent und beachtet deren Vorgaben.
- Der Auftraggeber unterstützt die x-cellent bei der Auftragserfüllung im erforderlichem Umfang unentgeltlich, in dem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt und an Spezifikationen, Tests, Abnahmen usw. mitwirkt. Er gewährt der x-cellent unmittelbar und mittels Datenübertragung Zugang zu Hard- und Software. Seine wesentlichen Belange sind dabei zu wahren, insbesondere beachtet die x-cellent den Datenschutz.
- Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, welcher Ansprechpartner für x-cellent wird und dazu ermächtigt sein muss, die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Kundenbetreuer von x-cellent.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
- Personalleistungen werden zu dem im Vertrag aufgeführten Festpreis oder auf Zeitbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistung berechnet, soweit nicht in der Vereinbarung eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Reisekosten und sonstige Spesen sind im Festpreis nicht enthalten und werden zusätzlich nach den steuerlich erlaubten Höchstsätzen berechnet.
- Im Vertrag angegebene Schätzpreise für Personalleistungen auf Zeitbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls die x-cellent im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Kunden davon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Kunden wird die x-cellent die dem Schätzpreis zugrunde liegenden Mengenansätze nicht überschreiten.
- Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
- Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Der Kunde kann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 4 Unteraufträge, Übertragung auf Kooperationspartner, Abtretung
- Die x-cellent kann Personalleistungen an Unterauftragnehmer vergeben.
- Die in diesen AGB enthaltenen Bedingungen für das Personal von x-cellent gelten in gleichem Umfang auch für das Personal eines Unterauftragnehmers.
- x-cellent kann Verträge auf einen x-cellent Kooperationspartner übertragen, wenn auf diese Möglichkeit schon im Individualvertrag hingewiesen wurde. Falls sich der Kunde mit dieser Regelung nicht einverstanden erklärt, kann der Kunde die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- Im Übrigen bedarf eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus einem Vertrag der vorherigen Zustimmung des Kunden und der x-cellent.
§ 5 Vertrauliche Informationen, Datenschutz
- Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln.
- Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weitergeben.
- Die x-cellent verpflichtet ihre Mitarbeiter und Unterauftragnehmer nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz auf das Datengeheimnis. Auf Wunsch des Kunden wird hierüber ein schriftlicher Nachweis erbracht.
§ 6 Eigentumsrecht, Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Materialien im Sinne dieser AGB sind Arbeitsergebnisse, wie z. B. Auswertungen, Planungsunterlagen, Programmmaterial einschließlich zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen und ähnliche Materialien, die dem Kunden gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer und/oder anderer Darstellungsform übergeben werden.
- Die x-cellent überträgt dem Kunden an den Materialien das Eigentum und Nutzungsrecht. Die x-cellent ist jedoch nicht gehindert, Materialien zu entwickeln und Dritten zur Nutzung zu überlassen, welche dem den Kunden ausgelieferten Materialien entsprechen.
§ 7 Kündigung
- Bei Dienstleistungsverträgen kann x-cellent jederzeit unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund kündigen. Bei Werkverträgen kann x-cellent nur aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist kündigen.
- Der Kunde zahlt den vereinbarten Preis abzüglich des anteiligen Preises für jeden vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde.
- Kündigt der Kunde aus Gründen, die von x-cellent zu vertreten sind, zahlt er den Preis nur für diejenigen Teile der erhaltenen Leistung, die für ihn nutzbar sind.
§ 8 Mängelhaftung
- x-cellent leistet für Mängel nach ihrer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung (Nacherfüllung).
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß § 9 verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht und kein Schadenersatz statt der gesamten Leistung zu.
- Der Kunde muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung bzw. Fertigstellung schriftlich anzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls sind Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
- Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
- Vorbehaltlich der Regelung in vorstehender Ziff. 3 beträgt die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr. Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht, wenn x-cellent grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie in Fällen von x-cellent zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der expliziten vertraglichen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
§ 9 Haftung
- Die x-cellent haftet im Rahmen dieses Vertrages dem Grunde nach nur für Schäden, (a) die die x-cellent oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben bzw. die (b) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch eine Pflichtverletzung der x-cellent oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Die x-cellent haftet ferner, (c) wenn der Schaden durch die Verletzung einer Verpflichtung der x-cellent entstanden ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht).
- Die x-cellent haftet in den Fällen des Absatzes 1, Buchstaben (a) und (b) der Höhe nach im Rahmen des gesetzlichen Haftungsumfangs. In anderen Fällen des Absatzes 1 ist der Schadensersatzanspruch auf 100.000 EUR je Schadensfall begrenzt. Droht ein höherer Schaden, so ist der Kunde verpflichtet, den Anbieter rechtzeitig hierauf aufmerksam zu machen.
- In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ist die Haftung des Anbieters unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen.
§ 10 Verjährung
- Ansprüche von x-cellent auf Vergütung verjähren in fünf Jahren.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
- Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen x-cellent und dem Kunden ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, der Geschäftssitz von x-cellent ausschließlicher Gerichtsstand.
- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss zwischenstaatlich vereinbarten Rechts wie z.B. des UN-Kaufrechtsabkommens (CISG).